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Verfasst am: 27.03.2007, 22:55
Spannender Kommentar zum Thema von Marcel (www.mein-parteibuch.com):
De Art der Kenntnisnahme spielt sicher keine Rolle: Anruf, E-Mail, Antwort auf den rechtswidrigen Inhalt oder Brief, das ist völlig egal. Das dürfte auch in der Praxis erst dann eine Rolle spielen, wenn ein Betreiber die Kenntnis des rechtswidrigen Inhaltes bestreitet. Und da geht es dann eben klassisch in die Beweisaufnahme.
Spannender ist sicher die Frage, wie der Gesetzgeber sich das vorstellt, dass ein Betreiber erkennen kann, ob ein Inhalt rechtswidrig ist oder zumindest der begründete Verdacht besteht, der Inhalt könnte rechtswidrig sein.
Im Gesetz steht “nicht verantwortlich, sofern […] keine Kenntnis von der rechtswidrigen […] Information”.
Tatsächlich aber ist es alles andere als einfach zu beurteilen, ob eine Information rechtswidrig ist. Zum einen verfügt ein Webseitenbetreiber selten über die Möglichkeit, von Dritten aufgestellte Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und zum anderen ist die rechtliche Bewertung von Äußerungen alles andere als einfach, wie die recht uneinheitliche äußerungsrechtliche Rechtsprechung immer wieder zeigt.
Während ein Jockey womöglich die Äußerung “Figur eines Sumo-Ringers” als ehrverletzend empfindet, findet ein Sumo-Ringer es vielleicht ehrverletzend, als “drahtig” bezeichnet zu werden. Wie soll ein Webseitenbetreiber da eine Rechtswidrigkeit erkennen können, wenn er möglicherweise nicht mal den Namen und Beruf desjenigen kennt, über den die Äußerung abgegeben wurde?
Nach dem Gesetz haftet der Webseitenbetreiber trotzdem sobald er die Äußerung zur Kenntnis nimmt.
Nun kann man sagen, Zumo-Ringer und Jockeys gibt es selten, aber zu elegant “silbergrau gefärbten Haaren”, was ähnlich absurd ist, dazu gab es schon mal was.
Und wer kann schon erahnen, dass der Name eines verurteilten Mörders, der in dutzenden Zeitungen zu lesen war, inzwischen ein Geheimnis ist? Woher soll ein Webseitenbetreiber wissen, dass es rechtswidrig ist, den Namen des Mörders zu nennen?
Hält es jemand für vorstellbar, dass der Mörder Prozesskostenhilfe bekommt, damit inzwischen aus der lebenslang angeordneten Sicherungshaft heraus erfolgreich gegen namentliche Berichterstattung klagt und sein Anwalt damit gute Gebühren einstreicht?
Woher soll ein Webseitenbetreiber die Rechtswidrigkeit kennen?
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