Verkauf im Auftrag von...

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  • 24-flirt.de Mitglied seit: 29.06.2006
    Beiträge: 173
    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 22.02.2008, 19:29
    Hallo,

    ich würde gerne mehr erfahren darüber, wie es mit Widerruf/Garantie etc. aussieht, wenn man als Unternehmen im Auftrag von einer Privatperson etwas verkauft (Über Anzeigenmärkte, eBay o.ä) und wie es aussieht wenn man im Auftrag von einem Gewerbetreibenden verkauft?

    Hat jemand Infos darüber?

    Grüße

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  • Jorin Karner Mitglied seit: 24.05.2006
    Beiträge: 197
    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 23.02.2008, 09:15
    Wenn man als Verkaufsagent agiert übernimmt man die gesetzliche Gewährleistung in voller Form. Es gab schon diverse Konkurse wegen zu hoher Gewährleistungsfristen für professionelle Verkaufsagenten.

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  • 24-flirt.de Mitglied seit: 29.06.2006
    Beiträge: 173
    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 23.02.2008, 11:05
    Jorin Karner hat folgendes geschrieben::

    Wenn man als Verkaufsagent agiert übernimmt man die gesetzliche Gewährleistung in voller Form. Es gab schon diverse Konkurse wegen zu hoher Gewährleistungsfristen für professionelle Verkaufsagenten.



    Hast Du dazu irgendwie eine Seite o.ä mit Informationen?

    Weil ich kann mir nicht vorstellen, dass wenn ich im Auftrag einer Privatperson z.B ein Auto verkaufe, dass ich die Gewährleistung übernehmen muss... natürlich wenn ich es von der Privatperson kaufe und dann weiter verkaufe, dann ist es klar, aber doch nicht wenn ich es zu einem Fixkostenpreis bzw. auf Provision mache!!!

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  • Jorin Karner Mitglied seit: 24.05.2006
    Beiträge: 197
    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 24.02.2008, 09:29
    Google mal Richtung Verkaufsagent und Gewährleistung oder Haftung oder sowas, dort müssten Artikel dazu stehen.

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  • Philipp_Ronicke Mitglied seit: 08.11.2005
    Beiträge: 31
    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 24.02.2008, 17:20
    würde ich persönlich jetzt anders sehen. Wenn du als Vetreter für jemanden handelst, wirkt eine von dir im Namen des Vetretenen und innerhalb der eingeräumten Vetretungsmacht abgegbene Willenserklärung für und gegen den Vetretenen, siehe § 164 BGB.

    Du kannst ja auch nicht die Verkäuferin im Laden für Produktmängel haftbar machen Winken

    Folglich würde ich vermuten, dass auch die Gewährleistungsrechte aus Sicht des Vetretenen einzuhalten sind - es muss nur klar ersichtlich sein, für wen man handelt.

    Gruß

    Philipp

    Nachtrag: Habe gerade gelesen, dass bei Ebay ein Verkauf in Stellvertretung nicht möglich ist, daher ist die von mir beschriebene Konstellation bei Ebay wohl nicht möglich.

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    Zuletzt bearbeitet von Philipp_Ronicke am 26.02.2008, 15:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
  • Hardwarejournal.de Mitglied seit: 01.02.2005
    Beiträge: 24
    Wohnort: Oberfranken
    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 26.02.2008, 08:44
    unter http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-verkaufsagent.htm findet man einen ausführlichen Artikel zum Thema Verkaufagenten bei ebay.

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