Hallo!
Ich wühle mich seit einigen Tagen durch die oft nicht ganz übereinstimmenden Thesen, Theorien und Gesetzesauslegungen zu den Themen Geschäftsmäßigkeit, Gewerblichkeit und Kommerzialität. Bestimmt hat sich schon jemand vor mir auch damit beschäftigt und vielleicht bessere Quellen gefunden als ich. Ich habe nun versucht, mir eine Zusammenfassung zu basteln, zu der ich gern eine weitere Meinung hätte. Es geht mir nicht nur um eine Impressumspflicht, sondern schlichtweg darum, wie ich eine Seite bewerten kann. Und das im Hinblick auf Kennzeichung (Auftritt dem Anwender gegenüber), Steuerrecht und Gewerbeerfordernis.
Grundsätzlich ist, würde ich sagen, wenn eine Website Affiliate-Programme beinhaltet, bei Einnahmenerzielung von Gewerblichkeit in Bezug auf die Auszeichnung gegenüber dem Anwender auszugehen. Ich darf die Seite dann also nicht mehr "privat", "unkommerziell" oder "werbefrei" nennen. Das ist meines Erachtens unabhängig davon, ob die Seite vielleicht sonst ausschließlich Informationen mitteilen möchte oder sogar gemeinnützige Interessen vertritt.
1) Impressumspflicht ist ja allein auf der Grundlage der Geschäftsmäßigkeit anzunehmen, die in jedem Fall vorliegt - siehe TDSG.
2) Ein Gewerbe anzumelden ist also aufgrund der steuerlichen Gewerbsmäßigkeit unumgänglich. Oder?!
3) Eine Steuerzahlungspflicht entsteht in Abhängigkeit von der Erheblichkeit der Einnahmen - normales Steuerrecht.
4) Eine sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit entsteht aufgrund des Charakters der "Hauptbeschäftigung". Wenn die nicht vorliegt, hat die Seite für die Sozialversicherung keine Relevanz.
5) Eine Kennzeichnung der Seite als "kommerziell" muss auch aufgrund des TDSG erfolgen, sobald Einnahmen erzielt werden können.
So könnte man es zusammenfassen, oder?
Allerdings irritiert mich eines: Internetseitenbetreiber sollen nach der Intention des Gesetzes so behandelt werden, wie Ersteller von Printprodukten. Wenn ich einen Flyer für eine gemeinnützige Institution erstelle, mit dem ich spenden sammeln will (ist ja auch nachhaltig angelegt, da der Flyer ja über Jahre eingesetzt werden kann), ist das doch auch nicht gewerblich? Ich denke, es wäre mir sogar erlaubt, zur Finanzierung des Flyers Werbung anderer Unternehmen aufzudrucken.
Mache ich das gleiche mit einer Internetseite, schalte zum Spendensammeln Werbung darauf. ist es gewerblich. Ist das im Sinne des Gesetzgebers?
Oder habe ich da etwas völlig falsch verstanden? Es wäre klasse, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte...
Viele Grüße
Jens
Ich wühle mich seit einigen Tagen durch die oft nicht ganz übereinstimmenden Thesen, Theorien und Gesetzesauslegungen zu den Themen Geschäftsmäßigkeit, Gewerblichkeit und Kommerzialität. Bestimmt hat sich schon jemand vor mir auch damit beschäftigt und vielleicht bessere Quellen gefunden als ich. Ich habe nun versucht, mir eine Zusammenfassung zu basteln, zu der ich gern eine weitere Meinung hätte. Es geht mir nicht nur um eine Impressumspflicht, sondern schlichtweg darum, wie ich eine Seite bewerten kann. Und das im Hinblick auf Kennzeichung (Auftritt dem Anwender gegenüber), Steuerrecht und Gewerbeerfordernis.
Grundsätzlich ist, würde ich sagen, wenn eine Website Affiliate-Programme beinhaltet, bei Einnahmenerzielung von Gewerblichkeit in Bezug auf die Auszeichnung gegenüber dem Anwender auszugehen. Ich darf die Seite dann also nicht mehr "privat", "unkommerziell" oder "werbefrei" nennen. Das ist meines Erachtens unabhängig davon, ob die Seite vielleicht sonst ausschließlich Informationen mitteilen möchte oder sogar gemeinnützige Interessen vertritt.
1) Impressumspflicht ist ja allein auf der Grundlage der Geschäftsmäßigkeit anzunehmen, die in jedem Fall vorliegt - siehe TDSG.
2) Ein Gewerbe anzumelden ist also aufgrund der steuerlichen Gewerbsmäßigkeit unumgänglich. Oder?!
3) Eine Steuerzahlungspflicht entsteht in Abhängigkeit von der Erheblichkeit der Einnahmen - normales Steuerrecht.
4) Eine sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit entsteht aufgrund des Charakters der "Hauptbeschäftigung". Wenn die nicht vorliegt, hat die Seite für die Sozialversicherung keine Relevanz.
5) Eine Kennzeichnung der Seite als "kommerziell" muss auch aufgrund des TDSG erfolgen, sobald Einnahmen erzielt werden können.
So könnte man es zusammenfassen, oder?
Allerdings irritiert mich eines: Internetseitenbetreiber sollen nach der Intention des Gesetzes so behandelt werden, wie Ersteller von Printprodukten. Wenn ich einen Flyer für eine gemeinnützige Institution erstelle, mit dem ich spenden sammeln will (ist ja auch nachhaltig angelegt, da der Flyer ja über Jahre eingesetzt werden kann), ist das doch auch nicht gewerblich? Ich denke, es wäre mir sogar erlaubt, zur Finanzierung des Flyers Werbung anderer Unternehmen aufzudrucken.
Mache ich das gleiche mit einer Internetseite, schalte zum Spendensammeln Werbung darauf. ist es gewerblich. Ist das im Sinne des Gesetzgebers?
Oder habe ich da etwas völlig falsch verstanden? Es wäre klasse, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte...
Viele Grüße
Jens