Zusammenfassung: Gewerblichkeit, Geschäftsmäßigkeit

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  • Jens Hansel Mitglied seit: 31.05.2005
    Beiträge: 2
    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 01.06.2005, 18:51
    Hallo!

    Ich wühle mich seit einigen Tagen durch die oft nicht ganz übereinstimmenden Thesen, Theorien und Gesetzesauslegungen zu den Themen Geschäftsmäßigkeit, Gewerblichkeit und Kommerzialität. Bestimmt hat sich schon jemand vor mir auch damit beschäftigt und vielleicht bessere Quellen gefunden als ich. Ich habe nun versucht, mir eine Zusammenfassung zu basteln, zu der ich gern eine weitere Meinung hätte. Es geht mir nicht nur um eine Impressumspflicht, sondern schlichtweg darum, wie ich eine Seite bewerten kann. Und das im Hinblick auf Kennzeichung (Auftritt dem Anwender gegenüber), Steuerrecht und Gewerbeerfordernis.

    Grundsätzlich ist, würde ich sagen, wenn eine Website Affiliate-Programme beinhaltet, bei Einnahmenerzielung von Gewerblichkeit in Bezug auf die Auszeichnung gegenüber dem Anwender auszugehen. Ich darf die Seite dann also nicht mehr "privat", "unkommerziell" oder "werbefrei" nennen. Das ist meines Erachtens unabhängig davon, ob die Seite vielleicht sonst ausschließlich Informationen mitteilen möchte oder sogar gemeinnützige Interessen vertritt.

    1) Impressumspflicht ist ja allein auf der Grundlage der Geschäftsmäßigkeit anzunehmen, die in jedem Fall vorliegt - siehe TDSG.

    2) Ein Gewerbe anzumelden ist also aufgrund der steuerlichen Gewerbsmäßigkeit unumgänglich. Oder?!

    3) Eine Steuerzahlungspflicht entsteht in Abhängigkeit von der Erheblichkeit der Einnahmen - normales Steuerrecht.

    4) Eine sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit entsteht aufgrund des Charakters der "Hauptbeschäftigung". Wenn die nicht vorliegt, hat die Seite für die Sozialversicherung keine Relevanz.

    5) Eine Kennzeichnung der Seite als "kommerziell" muss auch aufgrund des TDSG erfolgen, sobald Einnahmen erzielt werden können.

    So könnte man es zusammenfassen, oder?

    Allerdings irritiert mich eines: Internetseitenbetreiber sollen nach der Intention des Gesetzes so behandelt werden, wie Ersteller von Printprodukten. Wenn ich einen Flyer für eine gemeinnützige Institution erstelle, mit dem ich spenden sammeln will (ist ja auch nachhaltig angelegt, da der Flyer ja über Jahre eingesetzt werden kann), ist das doch auch nicht gewerblich? Ich denke, es wäre mir sogar erlaubt, zur Finanzierung des Flyers Werbung anderer Unternehmen aufzudrucken.
    Mache ich das gleiche mit einer Internetseite, schalte zum Spendensammeln Werbung darauf. ist es gewerblich. Ist das im Sinne des Gesetzgebers?

    Oder habe ich da etwas völlig falsch verstanden? Es wäre klasse, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte...

    Viele Grüße
    Jens
  • Gast

    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 15.06.2005, 23:54
    Ja! Sehr gut zusammen gefaßt!


    Affiliateplaner hat folgendes geschrieben::


    Allerdings irritiert mich eines: Internetseitenbetreiber sollen nach der Intention des Gesetzes so behandelt werden, wie Ersteller von Printprodukten. Wenn ich einen Flyer für eine gemeinnützige Institution erstelle, mit dem ich spenden sammeln will (ist ja auch nachhaltig angelegt, da der Flyer ja über Jahre eingesetzt werden kann), ist das doch auch nicht gewerblich? Ich denke, es wäre mir sogar erlaubt, zur Finanzierung des Flyers Werbung anderer Unternehmen aufzudrucken.
    Mache ich das gleiche mit einer Internetseite, schalte zum Spendensammeln Werbung darauf. ist es gewerblich. Ist das im Sinne des Gesetzgebers?

    Oder habe ich da etwas völlig falsch verstanden? Es wäre klasse, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte...



    Du diesem Punkt kann ich nur folgendes Ausführen.
    Grundsätzlich wäre bereits eine gewerbliche Tätigkeit zweifelhaft, da eine nachhaltige beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr nicht unbedingt gegeben ist. Die Finanzverwaltung würde diese aber ggf. unterstellen.
    Fakt bleibt jedoch, das in deinem beschriebenen Fall, eine gewerbliche Tätigkeit spätestenz aufgrund mangelnder Gewinnerzielungsabsicht steuerlich keine Anerkennung finden wird. Zwar hätte man sich im nachhinein dann jeglich Arbeit (Erstellung einer Gewinnermittlung etc.) sparen können, jedoch ist der Steuerpflichtige "erstmal" zum Nachweis verpflichtet.

    Gruss

    Taxman
  • Jens Hansel Mitglied seit: 31.05.2005
    Beiträge: 2
    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 16.06.2005, 18:38
    Hallo Taxman,

    besten Dank für Deine Antwort - das bestätigt mich etwas. Kurze Nachfrage: Du meinst, eine Gewerbeanmeldung sei definitiv Pflicht, auch wenn eine Seite nur Google-AdWords oder kleinere Affiliate-Programme nutzt und damit allen Erwartungen nach keine nennenswerten Einnahmen erzielt?

    Das ist mir immer noch nicht ganz klar - wo beginnt die Gewinnerzielungsabsicht?

    Besten Dank
    Jens
  • Gast

    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 16.06.2005, 19:46
    Affiliateplaner hat folgendes geschrieben::



    besten Dank für Deine Antwort - das bestätigt mich etwas. Kurze Nachfrage: Du meinst, eine Gewerbeanmeldung sei definitiv Pflicht, auch wenn eine Seite nur Google-AdWords oder kleinere Affiliate-Programme nutzt und damit allen Erwartungen nach keine nennenswerten Einnahmen erzielt?

    Das ist mir immer noch nicht ganz klar - wo beginnt die Gewinnerzielungsabsicht?



    Hallo Jens!

    Erstmal zu deiner ersten Ausführung.
    Warum sollte man eine Seite mit Adwords bewerben wenn man nicht eine Absicht hat Gewinne zu erzielen? Dies wäre also schon eine sog. Gewinnerzielungsabsicht.
    Sicherlich gibt Seitenbetreiber, auch wenn mir keiner bekannt ist, die Ihre Seite Bewerben ohne jegliche Absicht gewinne zu erzielen. Das sind dann aber absolute Ausnahmefälle.

    Eine Gewinnerzielungsabsicht beginnt wie der Name schon sagt an dem Zeitpunkt an dem die Absicht besteht aus einer bestimmten Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen. Natürlich entstehen im Regelfall Anfangsverluste. Diese werden auch in den meisten Fällen steuerlicher berücksichtigt.
    Das Finanzamt behält sich bei solchen Fällen eine abschließende Prüfung vor, welche nach aktuellen Verwaltungsanweisungen ca. zwischen dem 4. und 5. Jahr der Selbständigkeit erfolgt.

    Entscheidendes Kriterium für den Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht ist in der Praxis der Totalgewinn. Demnach sollte ein Betrie innerhalb des og. Zeitraumes ein insgesamt "positives" ergebniss erzielt haben.
    Ist dies nicht der Fall, kann nur durch ausreichende Glaubhaftmachung der bisherigen Verluste vermieden werden dass das Finanzamt rückwirkend sämtliche Verluste nicht anerkennt. Sog. Liebhaberei.

    Ich hoffe ich habe deine Frage beantwortet. Wenn nicht frag ruhig weiter.

    Gruss

    Taxman (Philipp)
  • Luis Hanemann Mitglied seit: 13.02.2003
    Beiträge: 1012
    Wohnort: Berlin
    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 03.07.2005, 22:26

    2) Ein Gewerbe anzumelden ist also aufgrund der steuerlichen Gewerbsmäßigkeit unumgänglich. Oder?!

    Code:
    3) Eine Steuerzahlungspflicht entsteht in Abhängigkeit von der Erheblichkeit der Einnahmen - normales Steuerrecht.



    Zu dem Punkt der Abhängigkeit von der Erheblichkeit der Einnahmen
    habe ich noch eine Frage.

    Falls die Summen steuerrechtlich "unerheblich" sind, ist dann eine Gewerbeanmeldung sicher zwingend?

    _________________
    Siehst du gut? / Kinder
  • Gast

    Antworten mit Zitat Beitrag Verfasst am: 03.07.2005, 22:45
    Nein! Sicher ist das nicht. Das muss man im Einzelfall abwägen.
    Für 20 € Bannereinnahmen mtl. würde ich kein Gewerbe anmelden.

    Gruss

    Taxman


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