Zum 01.07.02 wurde der Mediendienstestaatsvertrag neu aufgelegt.
Ich habe mir soeben einmal von der Website des Datenschutzbeauftragten Hamburg die „Orientierungshilfe Tele- und Mediendienste“ heruntergeladen. Die gravierendste Änderung betrifft das, womit die meisten hier Ihr Geld verdienen, die LINKS, unabhaengig davon ob es 5 cent p.M. sind oder mehrere 1.000 EURO.
In dem Papier ist es folgend ueberschrieben:
ZITAT ANFANG (auszugsweise)
„Hinweis auf Weiterleitungen an Dritte („externe Links“)
weiter aus dem Inhalt:
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 5 TDDSG
Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen
§ 18 Abs. 5 MDStV
Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen
Fangen wir mal mit dem an, was UNZUREICHEND bzw. UNZULÄSSIG ist:
Lediglich optische Hervorhebung von Links ohne eine Trennung nach „internen“ und „externen“ Verweisen.
Verzicht auf die nennung des Anbieters/Servers, an den weitervermittelt wird, bzw. die Nichterkennbarkeit eines Verweises der zu einem dritten fuehrt
Nutzer gleuben zu machen, er werde zu einem Informationsangebot weitergeleitet, obwohl die Absicht in der Werbung für für bestimmte Dienstleistungen oder Produkte besteht.
Pauschaler Hinweis, dass das Angebot Weiterleitungen enthält
Hinweis auf Weiterleitungen in den AGB
Und noch mehr Punkte
Und nun was sich unsere Gesetzgeber vorstellen was ZULÄSSIG sein könnte:
Die Weiterleitung wird innerhalb eines kleinen Erläuterungstextes gezeigt, den den Anbieter des vermittelten Angebotes nennt bzw den Hinweis, dass es sich hier um einen externen Link, also eine Weiterleitung handelt.
Sofern der Mauszeiger auf eine Weitervermittlung zeigt, öffnet sich auf dem Bildschirm ein erläuterndes Hinweisfähnchen. Idealerweise nennt es z.B. den Namen des Anbieters oder Servers zu dem hier weitervermittelt wird.
Bannerwerbung lässt sich anlog dr üblichen Darstellungsweise in Zeitschriften mit dem Hinweis „Anzeige“ kennzeichnen.
ZITAT ENDE
Quelle:
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte
Und noch mehr punkte.
Ich empfehle also jedem, dieses Empfehlungspapier (Durch das Befolgen ist man nicht zwingend geschuetzt) genau zu lesen .
Aber wie soll das in der Realitaet gehen. Mich interessiert Eure Meinung insbesondere zu technischen Moeglichkeiten. Bei einer Website nur mit Bannern ist es einfach. Aber jeder hat Textlinks, auch zu Partnerprogrammen, Freunden, Themenverwandten Seiten usw. Was machen wir mit diesen?
Wie gesagt – bitte keine Diskussion ueber Sinn und Unsinn – da bilde sich jeder seine eigenen Gedanken.
@ Stefan – Das wäre etwas für ein Interview. Das Thema betrifft nämlich jeden Geldverdiener im Netz sowie die Anbieter von Partnerprogrammen bei denen ich den Quellcode, z.B. fuer einen Textlink nicht veraendern darf. Nach der seit vorgestern vorliegenden Definition ist eigentlich jeder Textlink der nicht um einen „Alt-Tag“ erweitert wird und zu einem externen Server fuehrt unrechtmaessig.
Mich wuerden individuelle, konstruktive Einschaetzungen von (Rechts-)Experten wirklich interessieren.
Ausserdem ein evtl. Austausch von technischen Moeglichkeiten, wie diese Vorgaben zu realisieren sind.
[ Diese Nachricht wurde geaendert von: Jürgen am 2002-07-04 15:04 ]
Ich habe mir soeben einmal von der Website des Datenschutzbeauftragten Hamburg die „Orientierungshilfe Tele- und Mediendienste“ heruntergeladen. Die gravierendste Änderung betrifft das, womit die meisten hier Ihr Geld verdienen, die LINKS, unabhaengig davon ob es 5 cent p.M. sind oder mehrere 1.000 EURO.
In dem Papier ist es folgend ueberschrieben:
ZITAT ANFANG (auszugsweise)
„Hinweis auf Weiterleitungen an Dritte („externe Links“)
weiter aus dem Inhalt:
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 5 TDDSG
Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen
§ 18 Abs. 5 MDStV
Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen
Fangen wir mal mit dem an, was UNZUREICHEND bzw. UNZULÄSSIG ist:
Lediglich optische Hervorhebung von Links ohne eine Trennung nach „internen“ und „externen“ Verweisen.
Verzicht auf die nennung des Anbieters/Servers, an den weitervermittelt wird, bzw. die Nichterkennbarkeit eines Verweises der zu einem dritten fuehrt
Nutzer gleuben zu machen, er werde zu einem Informationsangebot weitergeleitet, obwohl die Absicht in der Werbung für für bestimmte Dienstleistungen oder Produkte besteht.
Pauschaler Hinweis, dass das Angebot Weiterleitungen enthält
Hinweis auf Weiterleitungen in den AGB
Und noch mehr Punkte
Und nun was sich unsere Gesetzgeber vorstellen was ZULÄSSIG sein könnte:
Die Weiterleitung wird innerhalb eines kleinen Erläuterungstextes gezeigt, den den Anbieter des vermittelten Angebotes nennt bzw den Hinweis, dass es sich hier um einen externen Link, also eine Weiterleitung handelt.
Sofern der Mauszeiger auf eine Weitervermittlung zeigt, öffnet sich auf dem Bildschirm ein erläuterndes Hinweisfähnchen. Idealerweise nennt es z.B. den Namen des Anbieters oder Servers zu dem hier weitervermittelt wird.
Bannerwerbung lässt sich anlog dr üblichen Darstellungsweise in Zeitschriften mit dem Hinweis „Anzeige“ kennzeichnen.
ZITAT ENDE
Quelle:
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte
Und noch mehr punkte.
Ich empfehle also jedem, dieses Empfehlungspapier (Durch das Befolgen ist man nicht zwingend geschuetzt) genau zu lesen .
Aber wie soll das in der Realitaet gehen. Mich interessiert Eure Meinung insbesondere zu technischen Moeglichkeiten. Bei einer Website nur mit Bannern ist es einfach. Aber jeder hat Textlinks, auch zu Partnerprogrammen, Freunden, Themenverwandten Seiten usw. Was machen wir mit diesen?
Wie gesagt – bitte keine Diskussion ueber Sinn und Unsinn – da bilde sich jeder seine eigenen Gedanken.
@ Stefan – Das wäre etwas für ein Interview. Das Thema betrifft nämlich jeden Geldverdiener im Netz sowie die Anbieter von Partnerprogrammen bei denen ich den Quellcode, z.B. fuer einen Textlink nicht veraendern darf. Nach der seit vorgestern vorliegenden Definition ist eigentlich jeder Textlink der nicht um einen „Alt-Tag“ erweitert wird und zu einem externen Server fuehrt unrechtmaessig.
Mich wuerden individuelle, konstruktive Einschaetzungen von (Rechts-)Experten wirklich interessieren.
Ausserdem ein evtl. Austausch von technischen Moeglichkeiten, wie diese Vorgaben zu realisieren sind.
[ Diese Nachricht wurde geaendert von: Jürgen am 2002-07-04 15:04 ]
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