Hallo,
in den letzten Tagen gab' es ja viel Wirbel um das Snapfish/HP-PP, die Story rund um nicht vergütete T-Shirt Bestellungen konnten auch Nicht-Involvierte über den Thread im PP-Forum mitverfolgen.
Ursprünglich für einen - nun leider nicht zustande kommenden - Artikel für ein Nachrichtenmagazin habe ich RA Sascha Kremer (lawblog-Autor und imo einer der Top-Leute auf seinem Gebiet) um eine Stellungnahme zu den Vorgängen gebeten. Hier der O-Ton zu Teilnahmebedingungen & Auszahlungsansprüchen im Volltext
Die Tipps - Stichwort: Beweise sichern - lassen sich sicherlich auf viele andere Streitigkeiten übertragen. Insgesamt finde ich es auf jeden Fall beruhigend, dass auch wir als Affiliates eine starke rechtl. Position im Dreiecksgeschäft mit Netzwerken und Merchants haben.
Dass im konkreten Fall die für andere Zwecke bestimmten Gutscheine für eine provisionierte Kundenvermittlung "missbraucht" wurden, ist wohl eher eine moralische Frage als eine Juristische.
Ciao,
Johannes
in den letzten Tagen gab' es ja viel Wirbel um das Snapfish/HP-PP, die Story rund um nicht vergütete T-Shirt Bestellungen konnten auch Nicht-Involvierte über den Thread im PP-Forum mitverfolgen.
Ursprünglich für einen - nun leider nicht zustande kommenden - Artikel für ein Nachrichtenmagazin habe ich RA Sascha Kremer (lawblog-Autor und imo einer der Top-Leute auf seinem Gebiet) um eine Stellungnahme zu den Vorgängen gebeten. Hier der O-Ton zu Teilnahmebedingungen & Auszahlungsansprüchen im Volltext
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Die Bezeichnung "Netto-Warenwert" ist missverständlich: Der Netto-Warenwert bleibt bei auch derartigen Gutschein-Aktionen über 0,00 EUR. Das T-Shirt mit Fotoaufdruck kostet weiterhin 8,79 EUR, durch den Gutschein wird lediglich nach Eingabe des Codes der Rechnungsbetrag auf 0,00 EUR herabgesetzt. Nimmt man die Einschränkung des Werbetreibenden wörtlich, wäre Snapfish also zur Zahlung der versprochenen Provisionen verpflichtet. Überlegt man sich jedoch, was Sinn und Zweck der Einschränkung ist, wird man die Klausel wohl so verstehen müssen, dass "Provisionen nur für Bestellungen mit einem Bestellwert größer 0,00 EUR" fällig werden. Wurde der Gutschein verwendet, betrug der Bestellwert am Ende jedoch genau 0,00 EUR, sodass die Einschränkung greift. Ob Zahlungsansprüche der Affiliates bestehen hängt also maßgeblich davon ob, wie man die Einschränkung auslegt: Nach dem Wortlaut oder nach dem Sinn und Zweck. Snapfish könnte sich außerdem noch über die "Missbrauchsklausel" ("Der Programmbetreiber behält sich das Recht vor, Partner bei Missbrauch auszuschliessen") retten. Die Gutschein-Codes wurden nicht an die Affiliates ausgehändigt, sondern allgemein zu Werbezwecken eingesetzt. Snapfish könnte also auch argumentieren, dass eine Verwendung der allgemeinen Gutschein-Codes mit dem Ziel, die Affiliate-Einnahmen unter Ausnutzung der mehrdeutigen Formulierung in den Einschränkungen des Advertiser-Programms zu pushen, missbräuchlich sei. Dabei geht es dann um Wertungsfragen, die letztlich Gerichte zu entscheiden hätten: Ist eine solche Vorgehensweise, mit der die bisherigen Werbeeinahmen ggf. um mehrere tausend Prozent gepusht werden können, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) oder verstößt sie gegen "Treu und Glauben" (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) in der vertraglichen Beziehung zwischen Affiliate, Merchant und Werbenetzwerk? Ob die Zahlungsansprüche aus den gestrichenen Provisionen durchgesetzt werden können, ist also offen. Es kann jedem Betroffenen nur empfohlen werden, zunächst die Beweise zu sichern (Screenshots, Zeugen, Log-Files). Anschließend sollten sowohl Snapfish als auch das jeweilige Werbenetzwerk um Stellungnahme und Begründung gebeten werden. Was letztlich den Ausschlag zugunsten der Werbepartner geben könnte, ist die unklare Formulierung der Einschränkungen durch Snapfish: Hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Werbepartnern (und damit häufig Unternehmern) ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen müssen. Sind die AGB unverständlich, muss der Verwender - hier also Snapfish - die Nachteile tragen. Für die Werbepartner würde das bis zu fünfstellige Auszahlungen bedeuten. |
Die Tipps - Stichwort: Beweise sichern - lassen sich sicherlich auf viele andere Streitigkeiten übertragen. Insgesamt finde ich es auf jeden Fall beruhigend, dass auch wir als Affiliates eine starke rechtl. Position im Dreiecksgeschäft mit Netzwerken und Merchants haben.
Dass im konkreten Fall die für andere Zwecke bestimmten Gutscheine für eine provisionierte Kundenvermittlung "missbraucht" wurden, ist wohl eher eine moralische Frage als eine Juristische.
Ciao,
Johannes